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Informa­tionen zur Kirchen­vorstands­wahl 2026

Mitgestalten. Verantwortung über­nehmen. Kirche bewegen.

In diesem Jahr wird in unserer Kirch­gemeinde Seb­nitz-Hohn­stein ein neuer Kirchen­vor­stand gewählt. Wahl­tag ist der 13. September 2026. Auch Brief­wahl ist möglich.

Gewählt werden acht Personen. Diese berufen dann gemeinsam mit dem Pfarrer drei weitere Personen.

Kirchen­vor­stands­arbeit – was bedeutet das?

Der Kirchen­vorstand leitet gemein­sam mit der Pfarr­amts­leitung das Leben unserer Gemeinde. Er ent­scheidet über Pro­jekte und Ver­anst­altungen, verant­wortet in Zusammen­arbeit mit dem Kirch­gemeinde­bund die Verwendung der finan­ziellen Mittel und trägt dazu bei, dass Kirche vor Ort lebendig bleibt.

Kirchen­vorsteher­innen und Kirchen­vorsteher

  • gestalten das Gemeinde­leben aktiv mit,
  • bringen eigene Ideen ein,
  • entscheiden gemeinsam über wichtige Fragen der Gemeinde und
  • übernehmen Verantwortung für das kirchliche Leben vor Ort.

Niemand arbeitet allein – Ent­scheidungen werden gemeinsam im Gremium getroffen.
Dafür suchen wir Menschen mit Herz, Glauben und Ideen, die sich ein­bringen und Verantwortung über­nehmen möchten.

Kandi­dieren und Verant­wortung über­nehmen

Kandi­dieren zur Kirchen­vorstands­wahl kann jedes Gemeinde­glied, das wahl­berech­tigt ist und das 18. Lebens­jahr vollendet hat.
Wahl­vorschläge sind bis spätestens sechs Wochen vor dem allge­meinen Wahl­tag im Pfarr­amt in Seb­nitz einzureichen, also bis 2. August 2026.

Der Wahl­vors­chlag

  • muss von mindestens fünf wahl­be­rech­tigten Kirch­gemeinde­gliedern unter­schrieben sein und
  • die vorge­schlagenen Personen mit Familien- und Vor­namen, Geburts­datum, Beruf und Anschrift benennen.

Ein For­mular dafür ist abruf­bar oder ist im Pfarr­amt erhältlich.
Gewählt oder berufen werden kann nur, wer sich bereit erklärt, ein erweitertes Führungs­zeugnis vor­zu­legen und das vor­geschrie­bene Ge­löb­nis als Kirchen­vor­steherin bzw. Kirchen­vor­steher abzulegen.

Gelöbnis

„Wollt ihr das Amt von Kirchen­vor­stehern/Kirchen­vor­steherinnen in dieser Gemeinde führen gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Be­kenntnis der evan­gelisch-luther­ischen Kirche bezeugt ist; wollt ihr in eurem Reden und Handeln vor der Welt und gegen­über allen Men­schen gleicher­massen auf die Freund­lichkeit und Menschen­liebe Jesu Christi antworten, in­dem ihr ihm nachfolgt; seid ihr bereit, geschwister­lichen Rat anzu­nehmen und Verant­wortung zu über­nehmen für den Gottes­dienst, für die päda­go­gischen und dia­ko­nischen, öku­me­nischen und missiona­rischen Auf­gaben der Gemeinde sowie für Lehre, Einheit und Ordnung der Kirche, so reicht mir die Hand und ant­wortet: Ja, mit Gottes Hilfe.“

Wahl­berechtigt sind Kirch­gemeinde­glieder,

  • die am Wahl­tag das 14. Leben­sjahr voll­endet haben,
  • die das Wahl­recht nach kirch­licher Ord­nung besitzen und
  • die in der Wähler­liste verzeichnet sind.

Zur Vor­be­reitung der Wähler­liste erfolgt eine Prüfung des Kirch­ge­meinde­glieder­ver­zeich­nisses. Die Wähler­liste wird in der Zeit vom 15. bis 30. Juni 2026 im Pfarr­amt Sebnitz, Kirchstraße 7 ausgelegt. Es besteht die Mög­lich­keit jeweils montags, mittwochs, donnerstags, freitags von 10 Uhr bis 12 Uhr und dienstags von 15 Uhr bis 17 Uhr Ein­sicht zu nehmen und gegebenen­falls Korrekturen vor­nehmen zu lassen.
Die Wähler­liste wird laufend aktualisiert und eine Woche vor dem Wahl­tag geschlossen. Mit Schliessung der Liste gelten die einge­tragenen Personen als wahl­berechtigt.

Was geschieht, wenn kein neuer Kirchenvorstand gebildet wird?

Kommt in einer Kirch­gemeinde kein neuer Kirchen­vorstand zustande, ent­scheidet das Landes­kirchen­amt über das weitere Vor­gehen.

Es kann

  • das Regional­kirchen­amt beauf­tragen, nach An­hörung des Kirchen­bezirks­vor­standes Kirchen­vor­steherinnen und Kirchen­vor­steher aus den wähl­baren Kirch­gemeinde­gliedern zu be­stellen oder
  • die Verwal­tung der Kirch­gemeinde durch das Regional­kirchen­amt anordnen.

Diese Regelung kann auch mit der Maß­gabe verbunden sein, die Kirch­ge­meinde mit einer anderen Kirch­ge­meinde zu vereinigen oder sie als rechts­fähige Körper­schaft aufzu­heben.
Alle In­for­ma­tionen zur Kirchen­vorstands­wahl am 13.09.2026 sind auch zu finden auf der Internetseite www.kirchenvorstand-sachsen.de.

Gudrun König
Kirchen­vorstands­vor­sitzende